BFH - Urteil vom 10.08.1988
IX R 220/84
Normen:
AO (1977) §§ 41, 42 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 1, § 12 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 503
BStBl II 1989, 137
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 10.08.1988 (IX R 220/84) - DRsp Nr. 1996/13195

BFH, Urteil vom 10.08.1988 - Aktenzeichen IX R 220/84

DRsp Nr. 1996/13195

»1. Wird unter nahen Angehörigen zur Finanzierung eines Bauvorhabens ein Darlehen gewährt, so können für dessen steuerrechtliche Anerkennung neben schriftlich niedergelegten Vereinbarungen auch - z. B. hinsichtlich der Laufzeit - mündlich getroffene Abreden bedeutsam sein. 2. Zur erforderlichen tatsächlichen Durchführung eines von einem Kind seinen Eltern gewährten Darlehens gehört es, daß die vereinbarten Zinsen tatsächlich an das Kind geleistet und anschließend weder für den Unterhalt des Kindes noch für die eigene Lebenshaltung verwendet werden.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 41, 42 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 1, § 12 Nr. 1, 2 ;

Gründe: