I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) begehrte bei seiner Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 1982 die Anerkennung von 2.486 DM als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Für diesen Betrag hatte er seiner in der DDR lebenden 87jährigen Mutter ein Farbfernsehgerät gekauft.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) versagte den begehrten Abzug mit der Begründung, daß es sich bei einem Farbfernsehgerät nicht um typischen Unterhaltsbedarf i.S. des § 33a Abs. 1 EStG handle. Ein solches Gerät diene dem gehobenen Lebensbedarf und übersteige den Rahmen des Zwangsläufigen.
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