BFH - Urteil vom 10.08.1990
III R 30/87
Normen:
EStG § 33a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1990, 2400
BFHE 162, 52
BStBl II 1991, 73
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 10.08.1990 (III R 30/87) - DRsp Nr. 1996/11714

BFH, Urteil vom 10.08.1990 - Aktenzeichen III R 30/87

DRsp Nr. 1996/11714

»Aufwendungen für die Zuwendung eines Farbfernsehgeräts an einen nahen, in der (früheren) DDR lebenden Angehörigen (Mutter), sind selbst dann keine typischen Unterhaltsaufwendungen i.S. des § 33a Abs. 1 EStG, wenn der Empfänger 87 Jahre alt und gehbehindert ist.«

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) begehrte bei seiner Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 1982 die Anerkennung von 2.486 DM als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Für diesen Betrag hatte er seiner in der DDR lebenden 87jährigen Mutter ein Farbfernsehgerät gekauft.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) versagte den begehrten Abzug mit der Begründung, daß es sich bei einem Farbfernsehgerät nicht um typischen Unterhaltsbedarf i.S. des § 33a Abs. 1 EStG handle. Ein solches Gerät diene dem gehobenen Lebensbedarf und übersteige den Rahmen des Zwangsläufigen.