EStG §§ 9, 9a ; LStR (1975) Abschn. 23 Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 2 S. 2, 3;
Fundstellen:
BFHE 162, 58
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,
BFH - Urteil vom 10.08.1990 (VI R 23-24/85) - DRsp Nr. 1996/11716
BFH, Urteil vom 10.08.1990 - Aktenzeichen VI R 23-24/85
DRsp Nr. 1996/11716
»Der den Künstlern gemäß Abschn. 23 Abs. 1 Nr. 2b LStR (1975) gewährte Pauschbetrag von 4.800 DM ist grundsätzlich um vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzte Werbungskosten zu kürzen. Insbesondere ist die Kürzung um erstattete Reisekosten nicht vom Nachweis abhängig, daß die Gewährung des ungekürzten Pauschbetrages für andere beruflich veranlaßte Aufwendungen als Reisekosten zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führte.«
Normenkette:
EStG §§ 9, 9a ; LStR (1975) Abschn. 23 Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 2 S. 2, 3;