BFH - Urteil vom 10.08.1990
VI R 89/88
Normen:
EStG § 40a Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1990, 2037
BB 1991, 120
BFHE 161, 534
BStBl II 1990, 1092
NWB 1990, F. 1, 338
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 10.08.1990 (VI R 89/88) - DRsp Nr. 1996/10829

BFH, Urteil vom 10.08.1990 - Aktenzeichen VI R 89/88

DRsp Nr. 1996/10829

»Der Begriff "Arbeitsstunde" in § 40a Abs. 3 EStG ist als Zeitstunde zu verstehen.«

Normenkette:

EStG § 40a Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Jahren 1980 und 1981 aushilfsweise als Fahrlehrer tätig. Der Aushilfslohn wurde vom Arbeitgeber nach § 40a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) pauschal besteuert. Im Rahmen einer beim Arbeitgeber durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung wurde festgestellt, daß der Kläger für eine Arbeitsleistung von 45 Minuten einen Lohn von 11 DM bezogen und daß der Kläger in den Monaten August und September 1981 einen Aushilfslohn von 728 DM bezw. 803 DM erhalten hatte. Nachdem das Betriebsstätten-Finanzamt zunächst gegen den Arbeitgeber einen Haftungsbescheid erlassen und wieder aufgehoben hatte, erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) gegen den Kläger Einkommensteuer-Änderungsbescheide für 1980 und 1981, in denen er die Einnahmen des Klägers um 580 DM (1980) bzw. 1.531 DM (1981) erhöhte. Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen aus: