BFH - Urteil vom 10.10.1989
IX R 197/85
Normen:
EStG (1977) § 7b Abs. 1, 5, 6, § 26 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1695
BB 1990, 1891
BFHE 160, 429
BStBl II 1990, 881
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 10.10.1989 (IX R 197/85) - DRsp Nr. 1996/13576

BFH, Urteil vom 10.10.1989 - Aktenzeichen IX R 197/85

DRsp Nr. 1996/13576

»1. Die Höchstbemessungsgrundlage für erhöhte Absetzungen nach 7 b Abs. 1 S. 3 EStG richtet sich nach der Art des Objekts bei Beginn des Begünstigungszeitraums für die erhöhten Absetzungen im Jahr der Fertigstellung oder der Anschaffung. 2. Auch wenn ein als Einfamilienhaus fertiggestelltes oder angeschafftes Gebäude nachträglich durch Ausbau einer weiteren Wohnung in ein Zweifamilienhaus umgewandelt wird, bleibt es bei der für ein Einfamilienhaus maßgeblichen Höchstbemessungsgrundlage. 3. Die für Zweifamilienhäuser geltende Höchstbemessungsgrundlage ist dann anwendbar, wenn das Gebäude erst mit der Schaffung der zweiten Wohnung fertiggestellt worden ist, nachdem es von vornherein als Zweifamilienhaus geplant und baurechtlich genehmigt worden war und anschließend auch in einem Zug errichtet worden ist. 4. War das Gebäude hingegen zunächst als Einfamilienhaus fertiggestellt worden und wird es in einem weiteren Bauabschnitt in ein Zweifamilienhaus umgewandelt, so läßt sich die Änderung der Art des Gebäudes auch nicht aufgrund des § 7 b Abs. 3 S. 2 EStG auf den Zeitpunkt des Beginns der erhöhten Absetzungen zurückbeziehen.«

Normenkette:

EStG (1977) § 7b Abs. 1, 5, 6, § 26 Abs. 1 ;

Gründe: