BFH - Urteil vom 10.10.1989 (VII R 44/89) - DRsp Nr. 1996/13350
BFH, Urteil vom 10.10.1989 - Aktenzeichen VII R 44/89
DRsp Nr. 1996/13350
»Einwendungen gegen die Pflicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284AO (1977), die der Vollstreckungsschuldner, nachdem er dem ersten Termin zur Abgabe ohne ausreichende Entschuldigung ferngeblieben ist, erstmals nach Anordnung der Haft vorgetragen hat, haben keine aufschiebende Wirkung.«