AO (1977) § 76 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 109
BStBl II 1989, 198
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,
BFH - Urteil vom 10.11.1988 (IV R 63/86) - DRsp Nr. 1996/13237
BFH, Urteil vom 10.11.1988 - Aktenzeichen IV R 63/86
DRsp Nr. 1996/13237
»Einen der Berufstätigkeit der Ingenieure ähnlichen Beruf i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1EStG übt auch ein Kfz-Sachverständiger aus, der zwar keine Ausbildung besitzt, die der in den Ingenieurgesetzen der Länder vorgeschriebenen Ausbildung entspricht, der aber durch seine praktische Tätigkeit als Gutachter vorwiegend auf dem Gebiete der Schadens- bzw. Unfallverursachung mathematisch-technische Kenntnisse nachweisen kann, die üblicherweise nur durch eine Berufsausbildung als Ingenieur vermittelt werden (Anschluß an BFH-Urteil vom 18.6.1980 I R 109/77, BFHE 132, 16, BStBI II 1981, 118).«
Normenkette:
AO (1977) § 76 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 ;
Gründe:
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