I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Eigentümerin eines Mietwohngrundstücks. Mit Wirkung vom 1. August 1977 vermietete sie auf die Dauer von 25 Jahren ein darin befindliches Ladenlokal zum Betrieb einer Apotheke. Die Kosten für den notwendigen Umbau trug die Mieterin. Gegen Zahlung von 12.000 DM räumte die Klägerin ihr ein im Grundbuch einzutragendes Vorkaufsrecht ein, das an das Bestehen des Mietvertrags gebunden war. Es sollte erlöschen, sofern der Mietvertrag von der Mieterin nicht erfüllt würde. Die Mieterin kündigte den Mietvertrag am 29. November 1977. Das Vorkaufsrecht wurde daraufhin im Jahre 1978 im Grundbuch ohne finanzielle Entschädigung gelöscht.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) erfaßte die Zahlung an die Klägerin in Höhe von 12.000 DM bei der Einkommensteuerfestsetzung 1977 als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1982, 26 (Nr. 29) veröffentlicht.
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