BFH - Urteil vom 10.12.1985
VIII R 15/83
Normen:
BGB § 428 ; EStG § 11 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
BFHE 145, 538
BStBl II 1986, 342
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 10.12.1985 (VIII R 15/83) - DRsp Nr. 1996/10323

BFH, Urteil vom 10.12.1985 - Aktenzeichen VIII R 15/83

DRsp Nr. 1996/10323

»Stehen mehreren Steuerpflichtigen als Gesamtgläubigern Einnahmen zu und vereinbaren sie mit dem Schuldner, daß dieser nur an einen bestimmten Gesamtgläubiger leisten soll, so tritt bei jedem der Gesamtgläubiger anteilsmäßig ein Zufluß in dem Zeitpunkt ein, in dem die Einnahmen bei dem bestimmten Gesamtgläubiger eingehen.«

Normenkette:

BGB § 428 ; EStG § 11 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), sein Bruder und seine Mutter waren an einer KG beteiligt.

Am 26. Februar 1969 schlossen sie in einem vor dem Oberlandesgericht (OLG) anhängigen Berufungsverfahren als Kläger und Berufungskläger mit der damaligen Beklagten und Berufungsbeklagten E einen Prozeßvergleich. In dem Vergleich wurden u.a. folgende Bestimmungen getroffen:

"1. Die Verfahrensbeteiligten sind sich darüber einig, daß die Kläger am 28. Februar 1969 aus der KG ausscheiden.

2. ...

3. Die Beklagte E bezahlt an die Kläger als Gesamtgläubiger - zu Händen der Klägerin (Mutter) - zur Abfindung ihrer Gesellschaftsanteile an der KG ... DM."