I. Der Kläger ist Eigentümer eines 4.991 qm großen Grundstücks. Auf diesem Grundstück hat er ein Gebäude errichtet, das im Jahre 1978 bezugsfertig war. Mit Wert- und Artfortschreibungsbescheid vom 23. September 1980 stellte das Finanzamt (FA) zum 1. Januar 1979 den Einheitswert auf 180.000 DM, die Grundstücksart Einfamilienhaus und weiter fest, daß das Grundstück Betriebsgrundstück sei. Gegen diesen Fortschreibungsbescheid legte der Kläger Einspruch ein und begehrte, den Zusatz "das Grundstück ist Betriebsgrundstück" fallen zu lassen sowie den Zuschlag wegen übergroßer Fläche (3.491 qm zu je 5 DM = 17.455 DM) zu ändern, weil es sich lediglich um Ackerland, Grünland und Unland handle.
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