BFH - Urteil vom 11.03.1988
III R 113/82
Normen:
EStG § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ; InvZulG (1975) § 4b § 5 Abs. 3 S. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFHE 153, 192
BStBl II 1988, 636
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 11.03.1988 (III R 113/82) - DRsp Nr. 1996/12993

BFH, Urteil vom 11.03.1988 - Aktenzeichen III R 113/82

DRsp Nr. 1996/12993

»Investitionszulagen (in der Form der sog. Konjunkturzulagen) können auch für Wirtschaftsgüter gewährt werden, die vor der Eröffnung des Betriebs angeschafft werden, wenn der Betrieb zügig errichtet und alsbald eröffnet wird. Ermittelt der Steuerpflichtige in einem solchen Fall den Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr, so muß der Zulagenantrag für Investitionen, die vor dem Beginn dieses ersten (ordentlichen) Wirtschaftsjahres getätigt werden, bereits bis zum 31..3.(30. September) des auf das Kalenderjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Kalenderjahres gestellt werden. Eine Einbeziehung der Investitionen in das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr ist nicht möglich.«

Normenkette:

EStG § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ; InvZulG (1975) § 4b § 5 Abs. 3 S. 1, 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt seit dem 17. Mai 1976 ( = Tag der Betriebseröffnung) eine Apotheke. Der Gewinnermittlung für sein erstes (ordentliches) Wirtschaftsjahr legte er den Zeitraum vom 17. Mai 1976 bis zum 30. April 1977 zugrunde.