BFH - Urteil vom 11.03.1988
VI R 106/84
Normen:
EStG (1978) § 8 Abs. 1, § 19 Abs. 1 S. 1, § 40 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 153, 324
BStBl II 1988, 726
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 11.03.1988 (VI R 106/84) - DRsp Nr. 1996/13027

BFH, Urteil vom 11.03.1988 - Aktenzeichen VI R 106/84

DRsp Nr. 1996/13027

»1. Zahlt der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer im Rahmen eines sog. Sicherheitswettbewerbs Prämien, so handelt es sich hierbei um Arbeitslohn. 2. Zur Berechnung des Pauschsteuersatzes gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 EStG

Normenkette:

EStG (1978) § 8 Abs. 1, § 19 Abs. 1 S. 1, § 40 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führte 1975 und 1976 auf wissenschaftlichen Erkenntnissen der Arbeitspsychologie und Betriebssoziologie basierende Unfallverhütungswettbewerbe durch, mit denen sie zum einen ihre Mitarbeiter zum sicherheitsbewußten Verhalten motivieren und zum anderen die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens durch Reduzierung von Unfallkosten erhöhen wollte.

Im Rahmen dieser Wettbewerbe erhielten alle Mitarbeiter einer bestimmten Bewertungseinheit grundsätzlich eine gleich hohe Prämie, die jährlich maximal 255 DM je Mitarbeiter betrug. Die Bewertungseinheiten wurden in bestimmten gefahrträchtigen Betriebsbereichen gebildet. Die Prämienberechnung erfolgte nach den Wettbewerbsrichtlinien unter Zugrundelegung bestimmter Berechnungsfaktoren, wie Unfallhäufigkeit, Unfallschwere, Ausfallzeiten sowie eines Postens zum Ausgleich unterschiedlicher Gefährdung in den einzelnen Bewertungseinheiten. Bewertet wurden danach nur Betriebsunfälle, zu denen auch Dienstwegeunfälle gehörten.