BFH - Urteil vom 11.04.1990
I R 122/87
Normen:
AO (1977) § 65 Nr. 2, 3; KStG (1977) § 5 Abs. 1 Nr. 9;
Fundstellen:
BB 1990, 1696
BFHE 160, 510
BStBl II 1990, 724
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 11.04.1990 (I R 122/87) - DRsp Nr. 1996/13593

BFH, Urteil vom 11.04.1990 - Aktenzeichen I R 122/87

DRsp Nr. 1996/13593

»Ein Kommunikationszentrum in Form eines Cafés (Teestube) eines wegen Förderung der Jugendhilfe gemeinnützigen Vereins ist kein Zweckbetrieb.«

Normenkette:

AO (1977) § 65 Nr. 2, 3; KStG (1977) § 5 Abs. 1 Nr. 9;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein eingetragener Verein. Nach seiner Satzung hat er zum Ziel, "den spezifischen Interessen der Jugend auf kulturellem und politischem Gebiet gerecht zu werden und Raum für Kommunikation und schöpferische Initiative zu ermöglichen". Zur Erreichung seiner Ziele betreibt der Kläger ein nach § 9 des Jugendwohlfahrtsgesetzes anerkanntes und durch Zuschüsse gefördertes Haus der offenen Tür. Hier werden u.a. Kultur-, Seminar- und Vortragsveranstaltungen abgehalten; gesellige Veranstaltungen runden das Angebot ab. Im "offenen Bereich der Jugendräume" ist als Kommunikationszentrum ein Cafe/Teestube (im folgenden Cafe) eingerichtet; dort werden an die das Haus besuchenden Jugendlichen Getränke und kleine Speisen abgegeben. Das Cafe steht nicht nur Vereinsmitgliedern, sondern allen interessierten Jugendlichen offen; Öffnungszeiten sind je nach Bedarf von 14 bis 23 Uhr, an Wochenenden bis 24 Uhr. Die aus dem Getränke-/Speisenverkauf erzielten Überschüsse werden für Zwecke des Klägers verwandt.