BFH - Urteil vom 11.04.1990
I R 163/87
Normen:
EStG § 34c Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1696
BFHE 160, 500
BStBl II 1990, 783
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 11.04.1990 (I R 163/87) - DRsp Nr. 1996/13591

BFH, Urteil vom 11.04.1990 - Aktenzeichen I R 163/87

DRsp Nr. 1996/13591

»1. § 34 c Abs. 4 S. 2 EStG definiert den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr als den Einsatz eines Schiffes zur Beförderung von Personen oder Gütern überwiegend im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der freien See. 2. § 34 c Abs. 4 S. 2 EStG ist auch auf Schleppschiffe anzuwenden. 3. Bei der Ermittlung des überwiegenden Einsatzes zur Beförderung von Personen und Gütern auf begünstigten Fahrten ist darauf abzustellen, ob die Schiffe zu mehr als der Hälfte der tatsächlichen Seereisetage des gesamten Wirtschaftsjahres auf Fahrten im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der freien See eingesetzt waren.«

Normenkette:

EStG § 34c Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb im Streitjahr 1981 eine Reederei. Sie hatte u.a. die im inländischen Seeschiffahrtsregister eingetragenen Schleppschiffe MS I und MS II i.S. des § 34c Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in folgendem Umfang eingesetzt:

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Tage Tage

Schlepptage 270 154

Ballastfahrten 53 86

Liegezeit 25 78

Reparaturen 17 47