BFH - Urteil vom 11.04.1990
I R 167/86
Normen:
AO § 144 Abs. 1 S. 1, 146a Abs. 3; AO (1977) § 194 Abs. 1 S. 1; KStG (1968/1975) § 6 Abs. 4, § 7a;
Fundstellen:
BB 1990, 1697
BB 1991, 609
BFHE 160, 504
BStBl II 1990, 772
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 11.04.1990 (I R 167/86) - DRsp Nr. 1996/13592

BFH, Urteil vom 11.04.1990 - Aktenzeichen I R 167/86

DRsp Nr. 1996/13592

»1. Eine Betriebsprüfung erstreckt sich auf alle Steueransprüche, bezüglich derer Maßnahmen i. S. der §§ 193 ff. AO (1977) ergriffen werden, die auf die Ermittlung des Steueranspruchs in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht gerichtet sind (§ 194 Abs. 1 S. 1 AO (1977)). 2. Die tatsächliche Durchführung einer Betriebsprüfung setzt nicht voraus, daß bisher nicht bekannte Tatsachen festgestellt werden, aus denen sich ein höherer oder niedrigerer Steueranspruch ergibt. 3. Das Mindesteinkommen gemäß § 6 Abs. 4 KStG (1968) ist für einen Organträger so zu ermitteln, als ob eine Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft nicht stattfinde.«

Normenkette:

AO § 144 Abs. 1 S. 1, 146a Abs. 3; AO (1977) § 194 Abs. 1 S. 1; KStG (1968/1975) § 6 Abs. 4, § 7a;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine inländische Aktiengesellschaft, die das Lebensversicherungsgeschäft betrieb. In den Streitjahren 1974 und 1975 bestanden Organschaftsverhältnisse mit Ergebnisabführungsverträgen zu der T1-GmbH und zu der T2-GmbH. Die Klägerin war insoweit Organträger. Die T1-GmbH und die T2-GmbH fungierten als Organgesellschaften.