BFH - Urteil vom 11.04.1990
I R 38/89
Normen:
KStG (1968) § 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3;
Fundstellen:
BB 1990, 2037
BB 1990, 2173
BFHE 161, 443
BStBl II 1990, 443
BStBl II 1990, 998
GmbHR 1991, 126
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 11.04.1990 (I R 38/89) - DRsp Nr. 1996/10806

BFH, Urteil vom 11.04.1990 - Aktenzeichen I R 38/89

DRsp Nr. 1996/10806

»1. Bedenken gegen die materielle Rechtswirksamkeit eines Gewinnverteilungsbeschlusses ergeben sich nicht allein daraus, daß dieser mehr als sechs Jahre nach Ablauf des Geschäftsjahres gefaßt wird, auf das er sich bezieht. 2. Ein Widerspruch zu früheren Gewinnverteilungsbeschlüssen für das Streitjahr ist ausgeschlossen, wenn durch den neu gefaßten Beschluß nur Mehrgewinne verteilt werden, über deren Verwendung die Gesellschafter zuvor nie beschlossen hatten. 3. Wird ein geänderter Gewinnverteilungsbeschluß vor Durchführung der Änderungsveranlagung gefaßt und betrifft der Beschluß nur Mehrgewinne, über deren Verwendung vorher nicht beschlossen worden war und die bisher nicht Gegenstand einer Veranlagung waren, so ist der Beschluß auch bei der Anwendung des § 19 Abs. 3 KStG 1968 zu beachten.«

Normenkette:

KStG (1968) § 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3;