BFH - Urteil vom 11.04.1990
I R 45/89
Normen:
BGB § 738 Abs. 1 S. 2; KVStGKVStG 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. a; VWZG 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1548
BFHE 160, 338
BStBl II 1990, 791
GmbHR 1991, 83
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 11.04.1990 (I R 45/89) - DRsp Nr. 1996/13553

BFH, Urteil vom 11.04.1990 - Aktenzeichen I R 45/89

DRsp Nr. 1996/13553

»1. Will das FG ein Urteil dem bestellten Prozeßbevollmächtigten zustellen und wird das Empfangsbekenntnis im Sinne des § 5 Abs. 2 VWZG von einem anderen Rechtsanwalt unterschrieben, so ist das Urteil, gegenüber dem bestellten Prozeßbevollmächtigten jedenfalls dann nicht rechtswirksam zugestellt, wenn dieser dem tatsächlichen Empfänger keine Vollmacht zur Entgegennahme des Urteils erteilt hat. 2. Scheidet ein Gesellschafter aus einer GmbH & Co. KG aus und übernimmt es ein verbleibender Kommanditist, das Auseinandersetzungsguthaben an den ausscheidenden Gesellschafter zu zahlen, so befreit der Kommanditist die GmbH & Co. KG freiwillig von einer Verbindlichkeit. Hierin liegt eine gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. a KVStG gesellschaftsteuerpflichtige Leistung.«

Normenkette:

BGB § 738 Abs. 1 S. 2; KVStGKVStG 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. a; VWZG 5 Abs. 2 ;

Gründe: