I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war in den Streitjahren 1979 und 1980 eine GmbH, die die Herstellung und den Vertrieb energiesparender Heizsysteme betrieb. Im Jahr 1980 erhielt sie zur "Förderung der beschleunigten Markteinführung energiesparender Technologien und Produkte" eine rückzahlbare Zuwendung in Höhe von 290.802 DM. Der Zuwendungsgeber konnte auf die Rückzahlung ganz oder teilweise verzichten, wenn die Klägerin glaubhaft darlegte, daß spätestens drei Jahre nach Zahlung des letzten Zuschußbetrages das Produkt oder Verfahren nicht oder nur zum Teil erfolgreich in den Markt eingeführt wurde.
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