BFH - Urteil vom 11.04.1990
I R 63/86
Normen:
AktG (1965) § 151 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 1, 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; HGB § 266 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1524
BFHE 160, 323
BStBl II 1990, 323
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 11.04.1990 (I R 63/86) - DRsp Nr. 1996/13548

BFH, Urteil vom 11.04.1990 - Aktenzeichen I R 63/86

DRsp Nr. 1996/13548

»Wird ein öffentlicher Zuschuß als Liquiditätshilfe gewährt und ist seine Rückzahlung erfolgsabhängig, dann kann die Rückzahlungsverpflichtung nur unter Rückstellungsgesichtspunkten passiviert werden, wenn die Rückzahlung vor Eintritt des Erfolges nicht erzwungen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn zivilrechtlich gesehen die Rückzahlungsverpflichtung von Anfang an bestand und nur beim Eintritt einer künftigen Bedingung (auflösende Bedingung) wegfallen sollte.«

Normenkette:

AktG (1965) § 151 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 1, 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; HGB § 266 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war in den Streitjahren 1979 und 1980 eine GmbH, die die Herstellung und den Vertrieb energiesparender Heizsysteme betrieb. Im Jahr 1980 erhielt sie zur "Förderung der beschleunigten Markteinführung energiesparender Technologien und Produkte" eine rückzahlbare Zuwendung in Höhe von 290.802 DM. Der Zuwendungsgeber konnte auf die Rückzahlung ganz oder teilweise verzichten, wenn die Klägerin glaubhaft darlegte, daß spätestens drei Jahre nach Zahlung des letzten Zuschußbetrages das Produkt oder Verfahren nicht oder nur zum Teil erfolgreich in den Markt eingeführt wurde.