I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hatte seinen Wohnsitz in Berlin (West). Im Streitjahr 1984 erzielte er Einkünfte als Bühnenbildner an einer inländischen Bühne. Daneben bezog er Einkünfte aus einer in Belgien ausgeübten selbständigen Tätigkeit als Gastregisseur und Bühnenbildner. Am 3. Juni 1986 erließ der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 1984, mit dem er die Einkünfte des Klägers aus seiner Tätigkeit in Belgien als steuerpflichtig behandelte, dafür jedoch die in Belgien gezahlte Einkommensteuer gemäß § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf die deutsche Einkommensteuer anrechnete. Der hiergegen erhobene Einspruch blieb in diesem Punkt erfolglos.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|