BFH - Urteil vom 11.04.1990
I R 75/88
Normen:
DBA-Belgien Art. 17, 23 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 1990, 1697
BFHE 160, 513
BStBl II 1990, 513
NJW 1991, 1503
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 11.04.1990 (I R 75/88) - DRsp Nr. 1996/13594

BFH, Urteil vom 11.04.1990 - Aktenzeichen I R 75/88

DRsp Nr. 1996/13594

»Art. 17 DBA-Belgien ist nicht nur auf vortragende Künstler anzuwenden, die unmittelbar in der Öffentlichkeit oder vor Publikum auftreten. Ist ein Regisseur oder Bühnenbildner selbständig tätig, so steht das Besteuerungsrecht dem Vertragsstaat zu, in dem er seine Tätigkeit ausgeübt hat.«

Normenkette:

DBA-Belgien Art. 17, 23 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hatte seinen Wohnsitz in Berlin (West). Im Streitjahr 1984 erzielte er Einkünfte als Bühnenbildner an einer inländischen Bühne. Daneben bezog er Einkünfte aus einer in Belgien ausgeübten selbständigen Tätigkeit als Gastregisseur und Bühnenbildner. Am 3. Juni 1986 erließ der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 1984, mit dem er die Einkünfte des Klägers aus seiner Tätigkeit in Belgien als steuerpflichtig behandelte, dafür jedoch die in Belgien gezahlte Einkommensteuer gemäß § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf die deutsche Einkommensteuer anrechnete. Der hiergegen erhobene Einspruch blieb in diesem Punkt erfolglos.