BFH - Urteil vom 11.05.1988
I R 12/86
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 26 Abs. 1, 42 § 42a;
Fundstellen:
BFHE 154, 56
BStBl II 1988, 928
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 11.05.1988 (I R 12/86) - DRsp Nr. 1996/13093

BFH, Urteil vom 11.05.1988 - Aktenzeichen I R 12/86

DRsp Nr. 1996/13093

»1. Der Lohnsteuer-Jahresausgleich ist nur gegenüber Arbeitnehmern durchzuführen. Auf Ehegatten bezogen bedeutet dies, daß nur der Ehegatte antragsberechtigt ist, der als Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt hat. 2. Einen Antrag gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO (1977) auf Änderung des Bescheides über den Lohnsteuer-Jahresausgleich kann nur der Ehegatte stellen, demgegenüber der Erstbescheid ergangen ist und der im Ausgleichsjahr als Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt hat.«

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 26 Abs. 1, 42 § 42a;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Ehefrau des R. R war in den Streitjahren 1977 bis 1979 als angestellter Berufskraftfahrer im grenzüberschreitenden Güterfernverkehr tätig. Die Klägerin war Hausfrau. Beide beantragten beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) die Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs 1977, 1978 und 1979. Das FA erließ am 5. Juni 1978, am 18. September 1979 bzw. am 14. August 1980 entsprechende Bescheide. Sie wurden bestandskräftig.