BFH - Urteil vom 11.05.1989
IV R 152/86
Normen:
EStG §§ 15, 18 ; GewStDV § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 157, 148
BStBl II 1989, 729
KTS 1990, 52 (Ls)
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 11.05.1989 (IV R 152/86) - DRsp Nr. 1996/10495

BFH, Urteil vom 11.05.1989 - Aktenzeichen IV R 152/86

DRsp Nr. 1996/10495

»Die Bearbeitung von Personalangelegenheiten im Auftrag des Konkursverwalters ist keine vermögensverwaltende Tätigkeit.«

Normenkette:

EStG §§ 15, 18 ; GewStDV § 1 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) trat 1952 in den mittleren Dienst der Steuerverwaltung ein. Nach Bestehen der Laufbahnprüfung wurde er bis April 1959 im Personalbereich bei der Oberfinanzdirektion (OFD) eingesetzt. Anschließend nahm er (ohne Erfolg) an einem Steuerinspektor-Lehrgang teil. 1962 wurde der Kläger auf eigenen Wunsch aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Danach war er als Sachbearbeiter für Gehaltsabrechnung in der Hauptverwaltung einer Großbank, als Finanzbuchhaltungsleiter eines Großhandelsunternehmens, als Personalsachbearbeiter, EDV-Koordinator und Vertreter des Leiters der Personalverwaltung bei einer Lebensmitteleinzelhandel-Gruppe, vorübergehend als selbständiger Anlageberater und danach wieder als leitender Angestellter eines Großunternehmens des Lebensmitteleinzelhandels tätig. Nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen dieses Unternehmens wurde er als Abteilungsleiter der Personalabrechnung weiterbeschäftigt. Neben seiner beruflichen Tätigkeit nahm der Kläger an mindestens zehn Seminaren über das Personalwesen teil.