BFH - Urteil vom 11.05.1989
IV R 56/87
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, 3, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 157, 152
BStBl II 1989, 657

BFH - Urteil vom 11.05.1989 (IV R 56/87) - DRsp Nr. 1996/10496

BFH, Urteil vom 11.05.1989 - Aktenzeichen IV R 56/87

DRsp Nr. 1996/10496

»Schließt eine Personenhandelsgesellschaft eine Risikolebensversicherung auf das Leben eines Gesellschafters ab, so bilden die Prämien auch dann keine Betriebsausgaben, wenn die Versicherung der Absicherung eines Bankkredits dient.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, 3, § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war persönlich haftender Gesellschafter einer KG; nach dem Ausscheiden des Kommanditisten ist er seit 1983 Alleininhaber des Unternehmens.

Die KG erhielt im Jahre 1977 für ein Investitionsvorhaben einen Bankkredit. Der Kredit wurde durch eine Bürgschaft der öffentlichen Hand abgesichert. Diese machte der KG die Gestellung von Sicherheiten zur Auflage. So mußte die KG zwei Risikolebensversicherungen auf das Leben des Klägers abschließen; als Bezugsberechtigte war die kreditgebende Bank bezeichnet. Die KG setzte die Prämienzahlungen als Betriebsausgaben ab. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) sah darin nach einer Betriebsprüfung jedoch keine Betriebsausgaben und erhöhte den Gewinn der KG in den Jahren 1979 bis 1982 entsprechend. Die Klage hatte Erfolg; das Finanzgericht (FG) sah in den Prämien Betriebsausgaben.

Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Revision des FA, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.