BFH - Urteil vom 11.06.1985
VIII R 254/80
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 ; GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 144, 62
BStBl II 1985, 584
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 11.06.1985 (VIII R 254/80) - DRsp Nr. 1996/10072

BFH, Urteil vom 11.06.1985 - Aktenzeichen VIII R 254/80

DRsp Nr. 1996/10072

»Eine Personengesellschaft entfaltet nur dann eine Tätigkeit, die Ausübung eines freien Berufs im Sinne des EStG ist, wenn alle Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen. Bei einer Personengesellschaft mit 16 Gesellschaftern, die Unternehmen berät und Arbeiten durchführt, die alle Probleme aus dem Anwendungsbereich der EDV umfassen, liegt diese Voraussetzung nicht vor, wenn sechs Gesellschafter Naturwissenschaften oder Maschinenbau und sieben Wirtschaftswissenschaften studiert haben und drei die mittlere Reife und eine kaufmännische oder gewerbliche Lehre absolviert haben.«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 ; GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe: