BFH - Urteil vom 11.07.1985
IV R 61/83
Normen:
AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2a ; EStG (1977) § 34 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 144, 151
BStBl II 1985, 577

BFH - Urteil vom 11.07.1985 (IV R 61/83) - DRsp Nr. 1996/10095

BFH, Urteil vom 11.07.1985 - Aktenzeichen IV R 61/83

DRsp Nr. 1996/10095

»1. Zu den im Rahmen einer einheitlichen Gewinnfeststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO (1977) zu erfassenden Einkünften einer Steuerberater-Sozietät gehören auch solche Einkünfte, die ein Mitglied der Sozietät zwar im eigenen Namen, aber mit Unterstützung des von der Sozietät angestellten Personals erzielt. 2. In einem nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO (1977) zu erlassenden Feststellungsbescheid sind Feststellungen darüber zu treffen, ob sich unter den im Bescheid erfaßten Einkünften auch solche befinden, die aus einer i. S. des § 34 Abs. 4 EStG (1977) als "wissenschaftlich" anzusehenden Tätigkeit stammen.«

Normenkette:

AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2a ; EStG (1977) § 34 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Steuerberater. Im Streitjahr 1977 war er zusammen mit dem Steuerberater A Mitinhaber einer Steuerberatungs-Sozietät (Sozietät). Außerdem war er für die B-Steuerberatungs-GmbH (GmbH) nichtselbständig tätig.