BFH - Urteil vom 11.07.1989
VII R 109/88
Normen:
DVStB §§ 10, 24 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 157, 477
BStBl II 1989, 858
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 11.07.1989 (VII R 109/88) - DRsp Nr. 1996/10570

BFH, Urteil vom 11.07.1989 - Aktenzeichen VII R 109/88

DRsp Nr. 1996/10570

»Der Prüfungsausschuß für die schriftliche Steuerberaterprüfung ist nur dann ordnungsgemäß besetzt, wenn die zu Gutachtern für die Aufsichtsarbeiten bestellten Mitglieder bei der Festsetzung der Noten mitwirken.«

Normenkette:

DVStB §§ 10, 24 Abs. 1;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) nahm an der Steuerberaterprüfung 1987 teil. Für die von ihm gefertigten Aufsichtsarbeiten setzte der Prüfungsausschuß des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzministerium) in seiner Sitzung vom 18. Dezember 1987 aufgrund der Begutachtung der Arbeiten durch je zwei Prüfer die Noten 5, 4,5 und 4,5 fest. Mit Bescheid vom 29. Dezember 1987 teilte das Finanzministerium dem Kläger mit, seine Gesamtnote für die schriftliche Prüfung (4,66) übersteige die Zahl 4,5. Er sei deshalb nach § 25 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und habe die Prüfung nicht bestanden.