BFH - Urteil vom 11.07.1989
VII R 4/87
Normen:
KraftStDV (1979) § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b; KraftStG (1961) § 8 ; KraftStG (1979) § 5 Abs. 5 ; StVZO § 27 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1990, 546
BFHE 157, 454
BStBl II 1989, 812
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 11.07.1989 (VII R 4/87) - DRsp Nr. 1996/10564

BFH, Urteil vom 11.07.1989 - Aktenzeichen VII R 4/87

DRsp Nr. 1996/10564

»1. Die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Anzeige über die Veräußerung eines einheimischen Fahrzeugs, zu der auch die Bestätigung des Erwerbers über den Empfang der Fahrzeugpapiere gehört, ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich ohne Wirkung, wenn eine Veräußerung nicht vorliegt. 2. Eine Veräußerung (1.) liegt nicht vor, wenn das Fahrzeug zwar verkauft, es aber nicht mit sämtlichen Fahrzeugpapieren und den Fahrzeugschlüsseln übergeben worden ist.«

Normenkette:

KraftStDV (1979) § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b; KraftStG (1961) § 8 ; KraftStG (1979) § 5 Abs. 5 ; StVZO § 27 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin kaufte am 4. November 1983 einen für die Verkäuferin zum Verkehr zugelassenen Lastkraftwagen. Von den Vertragsparteien wurde unter Nr. 3 des Formularkaufvertrages die Übergabe des Fahrzeugs, der Schlüssel und der Fahrzeugpapiere am Tage des Vertragsschlusses bescheinigt. Tatsächlich hatte die Klägerin zwar den Fahrzeugbrief erhalten und darauf den Kaufpreis gezahlt; ihr nicht übergeben wurden jedoch Fahrzeug, Wagenschlüssel und Fahrzeugschein. Das Fahrzeug wurde vom Bruder der Verkäuferin weiter benutzt und am 6. März 1985 vorübergehend stillgelegt. Aufgrund der von der Klägerin erklärten Wandelung ist die Verkäuferin rechtskräftig zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Herausgabe des Fahrzeugbriefs verurteilt worden.