I. Die Klägerin kaufte am 4. November 1983 einen für die Verkäuferin zum Verkehr zugelassenen Lastkraftwagen. Von den Vertragsparteien wurde unter Nr. 3 des Formularkaufvertrages die Übergabe des Fahrzeugs, der Schlüssel und der Fahrzeugpapiere am Tage des Vertragsschlusses bescheinigt. Tatsächlich hatte die Klägerin zwar den Fahrzeugbrief erhalten und darauf den Kaufpreis gezahlt; ihr nicht übergeben wurden jedoch Fahrzeug, Wagenschlüssel und Fahrzeugschein. Das Fahrzeug wurde vom Bruder der Verkäuferin weiter benutzt und am 6. März 1985 vorübergehend stillgelegt. Aufgrund der von der Klägerin erklärten Wandelung ist die Verkäuferin rechtskräftig zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Herausgabe des Fahrzeugbriefs verurteilt worden.
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