BFH - Urteil vom 11.07.1989
VIII R 151/85
Fundstellen:
BFH/NV 1990, 99

BFH - Urteil vom 11.07.1989 (VIII R 151/85) - DRsp Nr. 1998/3674

BFH, Urteil vom 11.07.1989 - Aktenzeichen VIII R 151/85

DRsp Nr. 1998/3674

Für die Frage, ob ein Besitzunternehmen mit einem Betriebsunternehmen, an das es Patentrechte zur Nutzung überläßt, sachlich verflochten ist, kommt dem Anteil der auf den Erfindungen beruhenden Umsätze am Gesamtumsatz des Betriebsunternehmens besondere Bedeutung zu. Besondere Umstände, die es für die Beurteilung der personellen Verflechtung von Besitz- und Betriebsunternehmen ausnahmsweise rechtfertigen, den Ehemännern die Geschäftsanteile ihrer Ehefrauen an der Betriebs-GmbH zuzurechnen, sind beispielsweise bei Vorliegen eines Stimmrechtsbindungsvertrages oder einer unwiderruflichen Stimmrechtsvollmacht anzunehmen.

Gründe:

H.K. und W.K., die Kläger und Revisionskläger (Kläger), entwickelten eine Kunststoffdecke zur Beschichtung von Sportplätzen, Spiel- und Mehrzweckanlagen. Für diese Erfindung wurden Patente erteilt (vgl. § 6 des Patentgesetzes i.d.F. vom 16.Dezember 1980 -PatG n.F.-, BGBl 1 1981, 1; § 3 des Patentgesetzes i.d.F. vom 2.Januar 1968 -PatG a.F.-, BGBl I, 1).