I. Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Stadt A. Zu ihrem Vermögen gehören mehrere Gaststätten, die die Klägerin an verschiedene Betreiber verpachtet hat. Die Verpachtung führte seit Jahren zu erheblichen Verlusten. Die Pächter erwirtschaften Gewinne.
Das Finanzamt (FA) beurteilte auf Grund des Ergebnisses einer Betriebsprüfung die Verpachtung der Gaststätten als Gewerbebetrieb i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 2 g des Vermögensteuergesetzes (VStG) und setzte gegen die Klägerin durch Bescheid vom 28. November 1978 die Vermögensteuer 1974 auf 5.691 DM fest; den Einspruch wies es zurück.
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