BFH - Urteil vom 11.07.1990
II R 33/86
Normen:
VStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 g ;
Fundstellen:
BB 1990, 2180
BB 1990, 2474
BFHE 162, 94
BStBl II 1990, 1100
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 11.07.1990 (II R 33/86) - DRsp Nr. 1996/11724

BFH, Urteil vom 11.07.1990 - Aktenzeichen II R 33/86

DRsp Nr. 1996/11724

»Verpachtet eine juristische Person des öffentlichen Rechts die für die Führung eines Gewerbebetriebs wesentlichen Grundlagen und ermöglicht sie dadurch dem Pächter, eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben, unterliegt sie mit der Verpachtung des Gewerbebetriebs der Vermögenssteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 g VStG. Dies gilt auch, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt und die Verpachtung bei ihr nachhaltig zu Verlusten führt.«

Normenkette:

VStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 g ;

Gründe:

I. Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Stadt A. Zu ihrem Vermögen gehören mehrere Gaststätten, die die Klägerin an verschiedene Betreiber verpachtet hat. Die Verpachtung führte seit Jahren zu erheblichen Verlusten. Die Pächter erwirtschaften Gewinne.

Das Finanzamt (FA) beurteilte auf Grund des Ergebnisses einer Betriebsprüfung die Verpachtung der Gaststätten als Gewerbebetrieb i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 2 g des Vermögensteuergesetzes (VStG) und setzte gegen die Klägerin durch Bescheid vom 28. November 1978 die Vermögensteuer 1974 auf 5.691 DM fest; den Einspruch wies es zurück.