BFH - Urteil vom 11.07.1990 (III R 111/86) - DRsp Nr. 1996/11758
BFH, Urteil vom 11.07.1990 - Aktenzeichen III R 111/86
DRsp Nr. 1996/11758
»Für einen Unterhaltsberechtigten aufgewendete Krankheitskosten können - gegebenenfalls neben den nach § 33a Abs. 1EStG abziehbaren Unterhaltsleistungen - insoweit beim Unterhaltspflichtigen zu einer Steuerermäßigung gemäß § 33EStG führen, als der Unterhaltsberechtigte nicht in der Lage ist, die Krankheitskosten selbst zu tragen.«