BFH - Urteil vom 11.08.1987
IX R 135/83
Normen:
FGO § 119 Nr. 4 ; VGFGEntlG Art. 3 § 5 S. 2;
Fundstellen:
BFHE 151, 297
BStBl II 1988, 141
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 11.08.1987 (IX R 135/83) - DRsp Nr. 1996/12770

BFH, Urteil vom 11.08.1987 - Aktenzeichen IX R 135/83

DRsp Nr. 1996/12770

»Die Erklärung des einen Verfahrensbeteiligten, nicht auf mündliche Verhandlung zu verzichten, ist als Antrag auf mündliche Verhandlung i. S. von Art. 3 § 5 S. 2 VGFGEntlG zu werten mit der Folge, daß auch der andere Verfahrensbeteiligte nicht nach Vorschrift des Gesetzes (§ 119 Nr. 4 FGO) vertreten war, wenn das FG ohne mündliche Verhandlung entscheidet (Ergänzung zum BFH-Beschluß vom 9.06.1986 IX B 90/85, BFHE 146, 395, BStBl II 1986, 679).«

Normenkette:

FGO § 119 Nr. 4 ; VGFGEntlG Art. 3 § 5 S. 2;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten. Sie erzielen im Zusammenhang mit einem von ihnen durch notariellen Vertrag vom 26. Oktober 1979 gemeinsam angeschafften Zweifamilienhaus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Mit ihrer Klage begehrten die Kläger -nach erfolglosem Einspruchsverfahren-- eine von der Einkommensteuerveranlagung des Streitjahres 1979 abweichende Aufteilung der durch die Anschaffung des bebauten Grundstückes entstandenen Kosten für das Gebäude und für den Grund und Boden.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) teilte in seiner Klageerwiderung vom 16. April 1982 u.a. mit, daß auf mündliche Verhandlung nicht verzichtet werde.