I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) meldete im Jahre 1975 mit 16 Zollanmeldungen aus ihrem offenen Zollager in den freien Verkehr entnommene Spirituosen an und berechnete die zu entrichtenden Abgaben an Monopolausgleichsspitze und Preisausgleich selbst. Die Anmeldungen wurden vom Beklagten und Revisionskläger (Hauptzollamt -HZA-) nicht geändert und von der Klägerin nicht angefochten.
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