BFH - Urteil vom 11.08.1987
VII R 121/84
Normen:
AO (1977) § 227 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 150, 502
BStBl II 1988, 512
JuS 1988, 661
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 11.08.1987 (VII R 121/84) - DRsp Nr. 1996/12688

BFH, Urteil vom 11.08.1987 - Aktenzeichen VII R 121/84

DRsp Nr. 1996/12688

»Bestandskräftig festgesetzte Steuern können im Billigkeitsverfahren nur dann nachgeprüft werden, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und wenn es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren. Mangelnde Zumutbarkeit in diesem Sinn liegt nicht schon dann vor, wenn die Einlegung von Rechtsbehelfen im Hinblick auf eine - später geänderte - höchstrichterliche Rechtsprechung oder wegen entschuldbarer Rechtsunkenntnis unterblieben ist (Anschluß an BFH-Urteil vom 30.4.1981 VI R 169/78, BFHE 133, 255, BStBl II 1981, 611).«

Normenkette:

AO (1977) § 227 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) meldete im Jahre 1975 mit 16 Zollanmeldungen aus ihrem offenen Zollager in den freien Verkehr entnommene Spirituosen an und berechnete die zu entrichtenden Abgaben an Monopolausgleichsspitze und Preisausgleich selbst. Die Anmeldungen wurden vom Beklagten und Revisionskläger (Hauptzollamt -HZA-) nicht geändert und von der Klägerin nicht angefochten.