Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Sie erwarben mit Kaufvertrag vom 12. Oktober 1982 ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück zum Kaufpreis von 238.000 DM. Anschließend ließen sie in der Zeit bis zum Einzug am 18. Dezember 1982 mit einem Aufwand von 10.271 DM im wesentlichen Maler- und Weißbinderarbeiten durchführen. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1982 machten sie diese Aufwendungen als sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Dagegen vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) die Auffassung, daß es sich um anschaffungsnahe Herstellungsaufwendungen handele.
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