BFH - Urteil vom 11.08.1989
IX R 87/86
Normen:
EStG (1981) § 9 Abs. 1 S. 1, 2, § 21 Abs. 2, § 21a;
Fundstellen:
BB 1990, 474
BB 1990, 54
BFHE 158, 326
BStBl II 1990, 130
NJW 1990, 1503
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 11.08.1989 (IX R 87/86) - DRsp Nr. 1996/10667

BFH, Urteil vom 11.08.1989 - Aktenzeichen IX R 87/86

DRsp Nr. 1996/10667

»Wendet der Käufer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks noch vor dem Bezug für Schönheitsreparaturen (Maler- und Weißbinderarbeiten) einen Betrag auf, der wertmäßig 4 v. H. des Kaufpreises ausmacht, so steht der zeitliche Zusammenhang dieser Aufwendungen mit der Anschaffung ihrem sofortigen Abzug als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht entgegen.«

Normenkette:

EStG (1981) § 9 Abs. 1 S. 1, 2, § 21 Abs. 2, § 21a;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Sie erwarben mit Kaufvertrag vom 12. Oktober 1982 ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück zum Kaufpreis von 238.000 DM. Anschließend ließen sie in der Zeit bis zum Einzug am 18. Dezember 1982 mit einem Aufwand von 10.271 DM im wesentlichen Maler- und Weißbinderarbeiten durchführen. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1982 machten sie diese Aufwendungen als sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Dagegen vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) die Auffassung, daß es sich um anschaffungsnahe Herstellungsaufwendungen handele.