BFH - Urteil vom 11.10.1989 (I R 10 1/87) - DRsp Nr. 1996/13369
BFH, Urteil vom 11.10.1989 - Aktenzeichen I R 10 1/87
DRsp Nr. 1996/13369
»Das FA kann vom Steuerpflichtigen nur dann die Beantwortung eines Fragebogens über gesellschaftsteuerrelevante Sachverhalte verlangen, wenn konkrete Umstände oder allgemeine Erfahrungen für eine Steuerpflicht im Einzelfall sprechen. Die Tatsache, daß Steuergesetze nicht immer beachtet werden, stellt keine allgemeine Erfahrung in diesem Sinne dar.«