BFH - Urteil vom 11.10.1989
X R 31/86
Normen:
AO (1977) § 171 Abs. 3 ; WoPGWoPG (1975/1977/1979) § 5 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
BB 1990, 133
BFHE 158, 491
BStBl II 1990, 491
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 11.10.1989 (X R 31/86) - DRsp Nr. 1996/10703

BFH, Urteil vom 11.10.1989 - Aktenzeichen X R 31/86

DRsp Nr. 1996/10703

»1. Gewährt das FA in Unkenntnis der prämienschädlichen Beleihung der gesamten Ansprüche aus einem Bausparvertrag später beantragte Wohnungsbau-Prämien, sind diese nach § 5 Abs. 2 WoPG zurückzuzahlen. 2. Die Anfechtung eines nichtigen Bescheides hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist nicht.«

Normenkette:

AO (1977) § 171 Abs. 3 ; WoPGWoPG (1975/1977/1979) § 5 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und ihr Ehemann bewirtschafteten gemeinsam einen Aussiedlerhof; u.a. bauten sie Wein an. Mit Hilfe von Krediten der S-Bank errichteten die Eheleute 1978 für rd. 50.000 DM einen Flaschenlagerkeller (Baubeginn 1977) und 1981 für rd. 14.000 DM als Anbau zum Wohnhaus einen Kelterraum mit Weinprobierstube.