BFH - Urteil vom 11.11.1988 (III R 261/83) - DRsp Nr. 1996/13286
BFH, Urteil vom 11.11.1988 - Aktenzeichen III R 261/83
DRsp Nr. 1996/13286
»Erbringt ein Steuerpflichtiger Unterhaltsleistungen an im gemeinsamen Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Personen und gehören zu der Haushaltsgemeinschaft auch Kinder, für die der Steuerpflichtige Anspruch auf Kindergeld hat, so kommt eine Steuerermäßigung gemäß § 33 a Abs. 1EStG für andere Personen als die beim Kindergeld berücksichtigungsfähigen Kinder nur insoweit in Betracht, als die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen insgesamt den Betrag des von ihm empfangenen Kindergelds übersteigen.«