BFH - Urteil vom 11.11.1988
III R 261/83
Normen:
EStG (1975) § 33a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 313
BStBl II 1989, 278
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 11.11.1988 (III R 261/83) - DRsp Nr. 1996/13286

BFH, Urteil vom 11.11.1988 - Aktenzeichen III R 261/83

DRsp Nr. 1996/13286

»Erbringt ein Steuerpflichtiger Unterhaltsleistungen an im gemeinsamen Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Personen und gehören zu der Haushaltsgemeinschaft auch Kinder, für die der Steuerpflichtige Anspruch auf Kindergeld hat, so kommt eine Steuerermäßigung gemäß § 33 a Abs. 1 EStG für andere Personen als die beim Kindergeld berücksichtigungsfähigen Kinder nur insoweit in Betracht, als die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen insgesamt den Betrag des von ihm empfangenen Kindergelds übersteigen.«

Normenkette:

EStG (1975) § 33a Abs. 1 ;

Gründe: