BFH - Urteil vom 11.11.1988
III R 262/83
Normen:
EStG (1979) § 33 Abs. 2, § 33a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 548
BStBl II 1989, 280
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 11.11.1988 (III R 262/83) - DRsp Nr. 1996/13206

BFH, Urteil vom 11.11.1988 - Aktenzeichen III R 262/83

DRsp Nr. 1996/13206

»Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für das Hochschulstudium seiner volljährigen Geschwister erwachsen in aller Regel nicht im Sinne von § 33 Abs. 2 S. 1 EStG zwangsläufig und sind deshalb regelmäßig nicht steuerermäßigend als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.«

Normenkette:

EStG (1979) § 33 Abs. 2, § 33a Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten und wurden im Streitjahr 1980 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger stammt aus Indonesien und erzielt in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) als Arzt Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit. Im Streitjahr gewährte er seinen fünf Geschwistern, die nach seinen Angaben in den Jahren 1945 bis 1959 geboren sind und im Streitjahr an einer Universität der Bundesrepublik studierten, Unterhalt im Gesamtbetrag von 48.500 DM. Den Antrag des Klägers, seine Studienbeihilfe an seine Geschwister in Höhe von 21.500 DM als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1979 (EStG) zu berücksichtigen, lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) ab. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.