BFH - Urteil vom 11.11.1988
VIII R 419/83
Normen:
AO (1977) § 176 Abs. 2 ; EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1, § 15 GewStG § 2 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 299

BFH - Urteil vom 11.11.1988 (VIII R 419/83) - DRsp Nr. 1996/13283

BFH, Urteil vom 11.11.1988 - Aktenzeichen VIII R 419/83

DRsp Nr. 1996/13283

»1. Veräußert der Steuerpflichtige in seinem Betrieb (hier: Weinbaubetrieb) nicht nur selbstgewonnene land- und forstwirtschaftliche Produkte sondern auch fremde Erzeugnisse die er nachhaltig in einem nicht betrieblich notwendigen Umfang hinzugekauft hat (sog. steuerrechtlich schädlicher Zukauf), so liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Der sog. Einkaufswert-Umsatz-Vergleich (vgl. Abschnitt 135 Abs. 4 EStR 1987) stellt jedenfalls dann kein für die Bestimmung der steuerrechtlich schädlichen Zukaufsgrenze geeignetes Verfahren dar, wenn der auf die zugekauften Erzeugnisse entfallende Umsatzanteil durch Kostenfaktoren, die im Einkaufswert der Fremderzeugnisse keinen Niederschlag finden, in erheblichem Maße beeinflußt wird.