BFH - Urteil vom 11.11.1998
XI R 38/96
Fundstellen:
NJW 2000, 2127

BFH - Urteil vom 11.11.1998 (XI R 38/96) - DRsp Nr. 1999/8738

BFH, Urteil vom 11.11.1998 - Aktenzeichen XI R 38/96

DRsp Nr. 1999/8738

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hatte im Rahmen einer Bauherrengemeinschaft, der er Ende 1981 beigetreten war, in X zwei Wohnungen mit Garagenplätzen errichtet. Beim Beitritt zur Bauherrengemeinschaft hatte der Kläger von der Z-KG (KG) eine Mietgarantie über eine monatliche Miete von 1 244 DM bzw. 972 DM für fünf Jahre erhalten. Mit Schreiben vom 22. Juli 1983 teilte die KG dem Kläger mit, die garantierte Miete lasse sich am Markt nicht realisieren. Sie schlug vor, die Monatsmiete auf 996 DM bzw. 796 DM zu senken und den abgezinsten Unterschiedsbetrag für einen Zeitraum von fünf Jahren durch eine Einmalzahlung zu vergüten. Dieser Verfahrensweise stimmte der Kläger zu. Die KG vermietete die Wohnung an private Endmieter.

Nach dem Verzicht auf die Steuerbefreiung der Grundstücksvermietung zog der Kläger die ihm berechnete Umsatzsteuer für die Herstellung der Wohnungen als Vorsteuer ab und erklärte für das Streitjahr 1982 einen negativen Umsatzsteuerbetrag. Die Umsatzsteuererklärung hatte der Kläger im Jahr 1984 eingereicht. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) stimmte der Steueranmeldung zu.