BFH - Urteil vom 12.01.1988
VII R 66/87
Normen:
AO (1977) §§ 44, 268 ff., § 276, § 278 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 152, 212
BStBl II 1988, 406
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 12.01.1988 (VII R 66/87) - DRsp Nr. 1996/12872

BFH, Urteil vom 12.01.1988 - Aktenzeichen VII R 66/87

DRsp Nr. 1996/12872

»Nach Aufteilung einer Steuergesamtschuld von Ehegatten ist die Aufrechnung des FA gegenüber einem Ehegatten, soweit auf ihn kein Rückstand mehr entfällt, unzulässig.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 44, 268 ff., § 276, § 278 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) stand gegen den Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) ein Umsatzsteuererstattungsanspruch für den Monat Oktober 1986 in Höhe von 100.180,60 DM zu. Zugleich schuldete sie dem FA aufgrund der Zusammenveranlagung mit ihrem Ehemann als Gesamtschuldnerin Einkommensteuer, Kirchensteuer, Ergänzungsabgabe und Stabilitätszuschläge für die Jahre 1968 bis 1974 sowie 1976 und 1977 in Höhe von etwa 380.000 DM. Die Einkommensteuerrückstände 1968 bis 1974 befanden sich seit dem 22. Mai 1978 in Vollstreckung. Mit Umbuchungsmitteilung vom 17. November 1986 teilte das FA der Klägerin mit, daß es mit Einkommensteueransprüchen in Höhe von 98.180,60 DM gegen ihren Umsatzsteuererstattungsanspruch aufrechne. Die Klägerin lehnte die Umbuchung ab. Sie stellte gleichzeitig -am 24. November 1986- einen Antrag auf Aufteilung der Einkommensteuerschulden 1968 bis 1974 und beantragte den Erlaß von Abrechnungsbescheiden.