BFH - Urteil vom 12.01.1989
IV R 67/87
Normen:
AO (1977) § 163 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 484
BStBl II 1990, 259
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 12.01.1989 (IV R 67/87) - DRsp Nr. 1996/13326

BFH, Urteil vom 12.01.1989 - Aktenzeichen IV R 67/87

DRsp Nr. 1996/13326

»Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß der BMF in seinem Erlaß vom 17.3.1986 (BStBl I 1986, 129) eine Billigkeitsmaßnahme für den Fall versagt hat, daß eine Personengesellschaft sich gegen die Grundsätze der Geprägerechtsprechung gewehrt, zuvor aber Vorteile aufgrund dieser Rechtsprechung in Anspruch genommen hat. Als ein derartiger Vorteil ist auch die Inanspruchnahme einer Investitionszulage anzusehen.«

Normenkette:

AO (1977) § 163 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) traten im Jahre 1975 einem in der Rechtsform der GmbH & Co. KG betriebenen geschlossenen Immobilienfonds als Kommanditisten bei. Im Jahre 1982 veräußerten sie ihre Kommanditanteile; hieraus entstand ihnen ein Veräußerungsgewinn. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) stellte diese Gewinne im Gewinnfeststellungsbescheid 1982 der KG entsprechend ihren Erklärungen gesondert fest. Hiergegen erhoben die Kläger im Mai 1985 Einspruch, weil die KG eine vermögensverwaltende Tätigkeit ausgeübt habe und die frühere Geprägerechtsprechung vom Bundesfinanzhof (BFH) aufgegeben worden sei. Über den Einspruch ist noch nicht entschieden.