BFH - Urteil vom 12.01.1990 (VI R 29/86) - DRsp Nr. 1996/13424
BFH, Urteil vom 12.01.1990 - Aktenzeichen VI R 29/86
DRsp Nr. 1996/13424
»Die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Nr. 7EStG, wonach neben den in § 4 Abs. 5 Nr. 1 bis 6 EStG bezeichneten Aufwendungen auch solche, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, nicht als Betriebsausgaben den Gewinn mindern dürfen, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind, gilt nicht für den Bereich der Werbungskosten (Änderung der Rechtsprechung).«