BFH - Urteil vom 12.04.1984
IV R 112/81
Normen:
EStG § 5 Abs. 1, 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BFHE 141, 45
BStBl II 1984, 554
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 12.04.1984 (IV R 112/81) - DRsp Nr. 1996/11931

BFH, Urteil vom 12.04.1984 - Aktenzeichen IV R 112/81

DRsp Nr. 1996/11931

»1. Zur Aktivierung eines Anspruchs auf Warenrückvergütungen. 2. Zum Ansatz der Gewerbesteuerrückstellung nach der sog. 9/10-Methode.«

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1, 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr 1974 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Der Kläger (Ehemann) betrieb als Einzelunternehmer einen Handel mit Maschinen. Seinen Gewinn ermittelte er nach § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das Wirtschaftsjahr war gleich dem Kalenderjahr. Der Kläger war Mitglied der I. e.G. (im folgenden: Genossenschaft) und gehörte auch dem Aufsichtsrat dieser Genossenschaft an. Gegenstand des Unternehmens der Genossenschaft ist der Ein- und Verkauf von Maschinen. Das Wirtschaftsjahr der Genossenschaft ist gleich dem Kalenderjahr. Seit 1967 hat der Kläger alljährlich von der Genossenschaft in steigender Höhe Warenrückvergütungen erhalten. Die für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr zu erwartenden Warenrückvergütungen wurden in den Bilanzen des Klägers bis 1973 -nach Darstellung der Kläger auf Veranlassung der Finanzverwaltung- stets als Aktivposten ausgewiesen. In der Bilanz zum 31. Dezember 1974, vom Kläger am 30. September 1975 unterzeichnet, hat der Kläger die Warenrückvergütungen für 1974 nicht mehr aktiviert.