BFH - Urteil vom 12.05.1989
III R 200/85
Normen:
AO (1977) § 155 Abs. 1 S. 3, § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 8, Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 1990, 129
BFHE 157, 22
BStBl II 1989, 920
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 12.05.1989 (III R 200/85) - DRsp Nr. 1996/10467

BFH, Urteil vom 12.05.1989 - Aktenzeichen III R 200/85

DRsp Nr. 1996/10467

»1. Zur verfahrensrechtlichen Bedeutung einer Verfügung des FA, von einer Veranlagung abzusehen (sog. "NV-Verfügung"). 2. Eine NV-Verfügung enthält auch dann die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung gem. § 155 Abs. 1 Satz 3 AO (1977), wenn nach der eingereichten Steuererklärung zwar eine Veranlagung von Amts wegen durchzuführen wäre, die Steuerfestsetzung jedoch zu einer Erstattung von Abzugsteuern führen würde (Anschluß an BFH-Urteil vom 4. Juni 1986 IX R 52/82, BFHE 147, 393, BStBl II 1987, 3). 3. Die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung unterliegt den für Steuerbescheide geltenden Änderungsvorschriften. Begehrt der Steuerpflichtige die Aufhebung eines bestandskräftigen Ablehnungsbescheids wegen neuer Tatsachen, so findet unbeschadet der konkreten steuerlichen Auswirkung einer nachfolgenden Veranlagung die zweite Alternative des § 173 Abs. 1 AO (1977) (Aufhebung zugunsten des Steuerpflichtigen) Anwendung.«

Normenkette:

AO (1977) § 155 Abs. 1 S. 3, § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 8, Abs. 4 ;

Gründe:

I. Der nicht verheiratete Kläger und Revisionskläger (Kläger), der zunächst als angestellter Vertreter beschäftigt war, war im Streitjahr (1979) im Hauptberuf als Busfahrer nichtselbständig tätig.