BFH - Urteil vom 12.05.1995
VI R 64/94
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 20 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1623
BFHE 177, 472
BStBl II 1995, 644
DB 1995, 1491
GmbHR 1995, 599
NJW-RR 1996, 25
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg -Außensenate (Stuttgart-EFG 1995, 67),

BFH - Urteil vom 12.05.1995 (VI R 64/94) - DRsp Nr. 1995/5536

BFH, Urteil vom 12.05.1995 - Aktenzeichen VI R 64/94

DRsp Nr. 1995/5536

»Ein Arbeitnehmer kann den (wirtschaftlichen) Verlust seiner Beteiligung an einer GmbH selbst dann nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen, wenn seine Beteiligung am Stammkapital der GmbH Voraussetzung für seine Beschäftigung als Arbeitnehmer der GmbH war.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 20 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war als technischer Betriebsleiter bei der im Jahre 1983 in Konkurs gefallenen Gemeinschuldnerin beschäftigt gewesen. Im Jahre 1984 erwarb die X-GmbH aus der Konkursmasse zwei Grundstücke. Sie setzte einen Teil der bisherigen Geschäftstätigkeit der Gemeinschuldnerin fort.

Die X-GmbH war im Jahre 1984 gegründet worden. Am Geschäftskapital waren die A-OHG mit 74 v.H., die B-GmbH mit 16 v.H. sowie der Kläger und C mit jeweils 5 v.H. (65 000 DM) beteiligt.

Die Zeichnung der Anteile am Stammkapital der X-GmbH durch den Kläger war ausweislich einer Bestätigung der Geschäftsführung der A-OHG "absolute" Voraussetzung für das Zustandekommen des Anstellungsverhältnisses des Klägers als Geschäftsführer der X-GmbH. Der Kläger, der 1983 einen Bruttoarbeitslohn von 86 000 DM versteuert hatte, bezog als Geschäftsführer der X-GmbH in den Folgejahren ein Jahresgehalt von brutto ca. 130 000 DM.