BFH - Urteil vom 12.06.1990 (VII R 69/89) - DRsp Nr. 1996/10944
BFH, Urteil vom 12.06.1990 - Aktenzeichen VII R 69/89
DRsp Nr. 1996/10944
»1. Die Befugnis zusammenveranlagter Ehegatten, die Aufteilung ihrer Gesamtschuld zu beantragen, begründet keine Einrede, die der Aufrechnung des FA mit der Gesamtschuld entgegensteht.2. Nach vollständiger Tilgung der rückständigen Steuer ist ein Aufteilungsantrag nicht mehr zulässig. Dies gilt auch dann, wenn die Tilgung der Gesamtschuld im Wege der Aufrechnung durch das FA erfolgt ist.«