BFH - Urteil vom 12.06.1991
III R 106/87
Normen:
FGO § 81 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 1991, 1778
BFHE 164, 396
BStBl II 1991, 806
NJW 1991, 3055
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 12.06.1991 (III R 106/87) - DRsp Nr. 1996/11055

BFH, Urteil vom 12.06.1991 - Aktenzeichen III R 106/87

DRsp Nr. 1996/11055

»1. Hat der Kläger im Klageverfahren der Beiziehung der familiengerichtlichen Scheidungsakten widersprochen, verstößt das FG gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, wenn es die Akten dennoch beizieht und ihren Inhalt seiner Entscheidung zugrunde legt, obwohl die Erhebung unmittelbar Beweise möglich ist. 2. Ist die Erhebung des unmittelbaren Beweises nicht möglich, zulässig oder zumutbar, so sind die familiengerichtlichen Akten ohne das Einverständnis der Ehegatten nur beizuziehen, wenn dies im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebotes erforderlich ist (Beschluß des BVerfG vom 15.1.1970 1 BvR 13/68, BVerfGE 27, 344).«

Normenkette:

FGO § 81 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine von ihm im Jahre 1984 geschiedene Ehefrau waren seit 1966 verheiratet. Im Mai 1980 verließ die nicht berufstätige Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern die Familienwohnung und bezog eine eigene Mietwohnung in L. Im Juli 1980 gab der Kläger die Familienwohnung auf und mietete ebenfalls eine eigene Wohnung in L. Nachdem der Kläger im August 1982 die Scheidung der Ehe beantragt hatte und eine Regelung über den nachehelichen Unterhalt von Ehefrau und Kindern getroffen worden war, wurde die Ehe im März 1984 geschieden.