BFH - Urteil vom 12.07.1989
X R 11/84
Normen:
EStG (1977) § 10, Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 21 Abs. 2 Alt. 1;
Fundstellen:
BB 1990, 41
BFHE 158, 22
BStBl II 1990, 13
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 12.07.1989 (X R 11/84) - DRsp Nr. 1996/10596

BFH, Urteil vom 12.07.1989 - Aktenzeichen X R 11/84

DRsp Nr. 1996/10596

»Eine als Sonderausgabe abziehbare dauernde Last liegt nicht vor, wenn wiederkehrende Leistungen ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach Entgelt für eine Nutzungsüberlassung sind.«

Normenkette:

EStG (1977) § 10, Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 21 Abs. 2 Alt. 1;

Gründe:

I. Die Mutter des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger), Frau W, war zu 1/2 Miteigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks ...weg 34 in B. Die andere Hälfte gehörte der Erbengemeinschaft nach dem Vater des Klägers, die aus dem Kläger, seiner Mutter und seiner Schwester, Frau S, bestand.

Durch notariellen "Auseinandersetzungs- und Übertragungsvertrag" vom 12. Juni 1972 hatten Frau W und die Erbengemeinschaft ihre Eigentumsanteile auf den Kläger übertragen. Frau W erhielt als Gegenleistung u.a. ein lebenslängliches unentgeltliches, dinglich gesichertes Wohnrecht an drei Räumen im Obergeschoß des Einfamilienhauses mit der Maßgabe, daß sie die Ausübung des Wohnrechts entgeltlich oder unentgeltlich anderen Personen überlassen durfte.

Am 15. Februar 1978 trafen der Kläger und seine Mutter die folgende privatschriftliche Vereinbarung:

"1. W. verzichtet ab 01. 03. 1978 lebenslänglich auf die Ausübung des ihr zustehenden dinglichen Wohnrechtes ...

2. Das dingliche Wohnrecht bleibt bestehen.