BFH - Urteil vom 12.07.1989
X R 35/86
Normen:
EStG (1980) § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BFHE 157, 559
BStBl II 1989, 967
NJW 1990, 270
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 12.07.1989 (X R 35/86) - DRsp Nr. 1996/10587

BFH, Urteil vom 12.07.1989 - Aktenzeichen X R 35/86

DRsp Nr. 1996/10587

»Unfallkosten eines Steuerpflichtigen, die durch die Fahrt zu seinem Steuerberater veranlaßt wurden, können entweder Werbungskosten (Betriebsausgaben) oder Sonderausgaben sein.«

Normenkette:

EStG (1980) § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 6 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) bezogen 1979 und 1980 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Bei der Einkommensteuererklärung 1979, in der die Kläger Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen geltend machten, wirkte ein Lohnsteuerhilfeverein mit. Am 25. Februar 1980, während sich der Kläger wegen der Abfassung der Einkommensteuererklärung 1979 in den Räumen des Lohnsteuerhilfevereins aufhielt, wurde sein Wagen von einem unbekannten Autofahrer beschädigt.

Die hierdurch verursachten Kosten von 687 DM sowie die Kosten für die Fahrt zum Lohnsteuerhilfeverein in Höhe von 15 DM machten die Kläger in der Einkommensteuererklärung 1980 als Sonderausgaben (Steuerberatungskosten) geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) lehnte den Abzug ab.

Mit ihrem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1980 begehrten die Kläger, diese Kosten als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der Einspruch war insoweit erfolglos.