I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) bezogen 1979 und 1980 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Bei der Einkommensteuererklärung 1979, in der die Kläger Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen geltend machten, wirkte ein Lohnsteuerhilfeverein mit. Am 25. Februar 1980, während sich der Kläger wegen der Abfassung der Einkommensteuererklärung 1979 in den Räumen des Lohnsteuerhilfevereins aufhielt, wurde sein Wagen von einem unbekannten Autofahrer beschädigt.
Die hierdurch verursachten Kosten von 687 DM sowie die Kosten für die Fahrt zum Lohnsteuerhilfeverein in Höhe von 15 DM machten die Kläger in der Einkommensteuererklärung 1980 als Sonderausgaben (Steuerberatungskosten) geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) lehnte den Abzug ab.
Mit ihrem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1980 begehrten die Kläger, diese Kosten als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der Einspruch war insoweit erfolglos.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|