BFH - Urteil vom 12.07.1989
X R 8/84
Normen:
AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFHE 157, 484
BStBl II 1989, 957
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 12.07.1989 (X R 8/84) - DRsp Nr. 1996/10571

BFH, Urteil vom 12.07.1989 - Aktenzeichen X R 8/84

DRsp Nr. 1996/10571

»Ein Einkommensteuerbescheid ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (1977) zu ändern, wenn erst nach Eintritt der Bestandskraft sowohl die Zustimmung zur Anwendung des Realsplitting erteilt als auch der Antrag nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG gestellt wurde.«

Normenkette:

AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind als Erben Rechtsnachfolger des am 26. September 1982 verstorbenen Rechtsanwalts und Steuerberaters A. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) hatte den Erblasser aufgrund seiner Steuererklärung vom 29. Dezember 1980 durch Bescheid vom 16. Februar 1981 für das Streitjahr 1979 zur Einkommensteuer veranlagt. Der Bescheid war bestandskräftig geworden.

Erstmals mit Schreiben vom 25. Mai 1981 beantragte der Erblasser unter Berufung auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) beim FA, für den Veranlagungszeitraum 1979 gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes 1979 (EStG) Unterhaltsleistungen an seine geschiedene Ehefrau in Höhe von 9.000 DM zu berücksichtigen. Zur Begründung legte er das von ihm selbst und seiner geschiedenen Ehefrau am 20. Mai 1981 unterzeichnete Formular "Anlage U" vor.