BFH - Urteil vom 12.07.1990
IV R 137-138/89
Normen:
EStG § 4 Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
BFHE 162, 34
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 12.07.1990 (IV R 137-138/89) - DRsp Nr. 1996/11710

BFH, Urteil vom 12.07.1990 - Aktenzeichen IV R 137-138/89

DRsp Nr. 1996/11710

»Ausgaben eines Zahnarztes mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für die Beschaffung von Zahngold bilden auch dann Betriebsausgaben, wenn der angeschaffte Goldvorrat den Verbrauch für einige Jahre deckt. Dies setzt jedoch voraus, daß der Goldvorrat während einer übersehbaren Zeit verbraucht werden kann und später auch tatsächlich verbraucht wird.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3, 4 ;
Vorinstanz: Niedersächsisches FG,
Fundstellen
BFHE 162, 34